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Akkreditiertes Prüflabor

nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Ihr Spezialist für Metalle,

Kunststoffe, Elastomere.

info@k-labor.de+49 7252 96552-0

Akkreditiertes Prüflabor

nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Ihr Spezialist für Metalle,

Kunststoffe, Elastomere.

k-labor Spielregeln - unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§  1 Geltungsbereich

  1. Die Rechtsbeziehungen der k-labor GmbH zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht aus­drücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§  2 Auftragserteilung

  1. Die Erteilung eines Auftrages an k-labor GmbH bedarf stets der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Ergänzungen und Änderungen jeder Art. Mündlich und fernmündlich erteilte Auskünfte sind immer unverbindlich.
  2. Die von der k-labor GmbH durchzuführenden Begutachtungen, Prüfungen und sonstigen Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Verwendungszweck bei Auf­tragsertei­lung genau festzulegen, ebenso die Regelung über Aufbewahrung / Rücksendung oder Entsorgung der zu prüfenden Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.).

§  3 Auftragsdurchführung

  1. Alle Prüfungen und sonstigen Dienstleistungen werden nach den angegebenen Normen oder Vorschriften bzw. nach allgemeinem Stand der Wissenschaften und Regeln der Technik im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung ihrer Sachkunde von k-labor GmbH ausgeführt. Von der vertragsmäßigen Ausführung kann sich der Auftraggeber jederzeit durch von k-labor GmbH zu erteilende Auskünfte bzw. durch Anwesenheit bei der Durchführung der Prüfungen überzeugen.
  2. Die zu prüfenden Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) sind frachtfrei an die k-labor GmbH,
    Unidekstr. 5, 75015 Bretten, Deutschland, anzuliefern. Beschaffung und Transport erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  3. Über das bei einer Prüfung benötigte Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) kann k-labor nach Erfordernis frei verfügen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  4. Die k-labor GmbH erfüllt den Auftrag im Laborbereich in der Regel mit eigenen Personal- und Sach­mitteln. Ansonsten ist die k-labor GmbH berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Recherchen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustim­mung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragszweck unver­hältnis­mäßige zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, wird dazu die vorherige Zustim­mung des Auftraggebers eingeholt.

§  4 Fristen

  1. Der Auftrag wird von k-labor GmbH innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt. Die Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt mit Vertragsabschluss bzw. nach Eingang des Auftrages und der zu prüfenden Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.).
    Im Rahmen von Untersuchungen der Routineprüfung ist k-labor GmbH bemüht, Aufträge innerhalb von 15 Werktagen zu bearbeiten. Eine vorrangige Bearbeitung kann nach Rücksprache und gegebenen Kapazitäten individuell gegen Zuschlag vereinbart werden.
  2. Benötigt k-labor GmbH für die Erbringung der Leistung Unterlagen des Auftraggebers, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang dieser Unterlagen. Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs durch k-labor GmbH oder der von k-labor GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  3. k-labor GmbH kommt nur in Verzug, wenn es die Erbringung seiner Leistung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Erbringungshindernissen, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Hindernisse k-labor GmbH die Leistungserbringung völlig unmöglich, so wird sie von ihren Vertragspflichten befreit. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatz nicht zu.
  4. Der Auftraggeber kann neben Lieferungen Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn k-labor GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  5. Die Auftragserfüllung tritt ein mit Versendung des schriftlichen Ergebnisses des Auftrages auf postalischem oder elektronischem Weg.

§  5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass k-labor GmbH alle für die Ausführung des Auf­trages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
  2. k-labor GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Be­deutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§  6 Vergütung und Zahlung

  1. Es gelten die zwischen Auftraggeber und k-labor GmbH schriftlich festgelegten Preise und Vereinbarungen. Jede Änderung bedarf der Schriftform.
    Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der von k-labor GmbH erstellten Angebote und des Leistungsumfangs.
  2. Werden über die Leistungen Verträge abgeschlossen, gelten die dort getroffenen Vereinbarungen.
  3. k-labor GmbH erstellt mit Abgabe der Prüfergebnisse (Untersuchungen, Gutachten, Beratungen und anderen Leistungen) eine Rechnung.
    Die Vergütung wird gemäß Vereinbarung und Rechnungslegung fällig. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  4. Administrative Mehraufwendungen z. B. bei Angebotausarbeitung, Rechnungsstellung, Probenmanagement, Dokumentation oder Mehrfach- und Neuausstellungen von Prüf- bzw. Untersuchungsberichten ohne Verschulden seitens k-labor GmbH werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Der Mindestbestellwert eines Auftrags für Bestandskunden muss 200,00 € – für Neukunden 250,00 € erreichen.
  6. Bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten werden Preiszuschläge von 50% des jeweiligen Preises erhoben.
  7. Terminierung / Eilzuschläge bei Lieferung unserer Dienstleistungen innerhalb:
    1 Tag (bis Ende des folgenden Werktages): Zuschlag 100%
    2 Tage (bis Ende des 2. Werktages): Zuschlag 75%
    3 Tage (bis Ende des 3. Werktages): Zuschlag 50%
  8. Storniert der Auftraggeber nach Auftragserteilung und Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer den Auftrag, werden die bis dahin erbrachten Leistungen vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
  9. Der Auftraggeber darf gegen die von k-labor GmbH gestellten Preisforderungen nur unstrittige oder rechtskräftige festgestellte Forderungen aufrechnen.
  10. Der Auftraggeber darf die Bezahlung der Leistung wegen Sachmängel zurückbehalten, bis k-labor GmbH über die Berechtigung der Mängelrügen entschieden hat; darüber hinaus nur, wenn der Auftraggeber ausreichende Sicherheit darstellt.
  11. Der Auftraggeber darf die Bezahlung der Leistung nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Preisforderung stammt.
  12. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdig­keit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderun­gen der k-labor GmbH zur Folge. In diesen Fällen ist k-labor GmbH berechtigt, nach angemessener Nach­frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlan­gen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zah­lungseinstel­lung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
  13. Gegenansprüche der k-labor GmbH kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenfor­derung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zu­rückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf An­sprü­chen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§  7 Aufbewahrungsfristen

  1. Sofern seitens des Auftraggebers keine besonderen Aufbewahrungsfristen vorgegeben und schriftlich vereinbart werden,
    oder seitens des Gesetzgebers Vorgaben bestehen, gelten folgende Regelungen:
  2. Technische Aufzeichnungen (Prüfberichte, Prüfergebnisse, Untersuchungsberichte, etc.) archiviert k-labor GmbH nach Abschluss und deren Übermittlung an den Auftraggeber für die Dauer von 10 Jahren.
  3. Nach Abschluss der auftragsbezogenen Arbeiten werden die zu prüfenden Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) aus Standardprüfungen für die Dauer von 3 Monaten aufbewahrt.
    Nach dieser Frist werden die Prüfgegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) ohne weitere Information an den Auftraggeber entsorgt.
  4. Bei Schadensanalysen wird nach Abschluss der Untersuchungen eine repräsentative Menge der Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt.
  5. Die Aufbewahrung der zu prüfenden Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) erfolgt innerhalb der hier genannten Fristen ohne zusätzliche Berechnung. Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrung, stellt der Auftragnehmer Kosten für die Archivierung in Rechnung.
  6. Danach werden die zu prüfenden Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) der Abfallbeseitigung zugeführt. Die ordnungsgemäße Entsorgung wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch k-labor GmbH für den Auftraggeber veranlasst. Die durch die Entsorgung entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil der Auftragskosten.
  7. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Prüfgegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) zurückgeschickt werden. Dies muss vor Prüfbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Hat der Auftraggeber einen Rückversand der Gegenstände / Prüfgut / Prüfmittel (Proben, Teile, Komponenten o. ä.) mit k-labor GmbH vereinbart, erfolgt die Rücksendung durch k-labor GmbH unfrei oder gegen Rechnungstellung der Versandkosten an den Auftraggeber.

§  8 Schweigepflicht

  1. K-labor GmbH unterliegt der Schweigepflicht. Die Pflicht der Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
  2. Die Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb mitarbeitenden Personen.
  3. Im Rahmen des Auftrages durch k-labor GmbH entwickelte wissenschaftliche Methoden und Verfahren darf k-labor GmbH unentgeltlich (für eigene Zwecke) weiter verwenden.
  4. Wenn nicht anders vereinbart, ist k-labor GmbH berechtigt, Ergebnisse aus Untersuchungsaufträgen ohne Nennung von Auftraggeber und Prüfgut in wissenschaftlich üblicher Art zu verwerten.
  5. Prüfberichte (Untersuchungen, Gutachten u. ä.) dürfen – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Genehmigung von k-labor GmbH veröffentlicht werden.

§  9 Kündigung

  1. Auftraggeber und k-labor GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Wichtige Gründe, die k-labor GmbH zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verwei­gerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug oder in Vermögensverfall gerät; wenn k-labor GmbH nach der Auftragsannahme feststellt, dass die ihm zur Bewilligung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
  3. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen bzw. muss bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt werden.
  4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den k-labor GmbH zu vertreten hat, so steht k-labor GmbH eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teillei­stung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.
  5. In allen anderen Fällen behält k-labor GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendung.

§  10 Gewährleistung

  1. k-labor GmbH gewährleistet die Durchführung der Arbeiten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Individualabreden im schriftlichen Vertrag auf Basis der ihm zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
    Als Gewährleistung kann der Auftraggeber nur die kostenlose Nachbesserung einer mangelhaften Leistung verlangen.
  2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des vereinbarten Entgeltes (Minderung) verlangen.
  3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gegenüber k-labor GmbH schriftlich angezeigt werden. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber k-labor GmbH beträgt 6 Monate, beginnend ab Übergabe der Prüfergebnisse, Gutachtens o.a. durch k-labor GmbH.
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§  11 Haftung

  1. k-labor GmbH haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn k-labor GmbH oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftra­ges vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Scha­densersatzansprüche werden ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
  2. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterlie­gen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Prüfergeb­nisse (Untersuchungen, Beratungen und andere Leistungen) von k-labor GmbH beim Auftraggeber.
  3. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

§  12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der k-labor GmbH.
  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz der k-labor GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Nr. 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§  13 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, oder Teile daraus, ungültig sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen weiterhin wirksam.
  2. Die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt auf der nationalen k-labor Website www.k-labor.de. Die vorliegende Fassung mit Stand Januar 2020 ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.